Aktuelle Bauleitplanverfahren
Für das Gemeindegebiet des Marktes Velden besteht ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan. Für die meisten Siedlungsgebiete in den Ortsteilen bestehen zudem Bebauungspläne, die Regelungen zur Baugestaltung enthalten.
Nachfolgend können Sie sich über folgende Themenblöcke informieren:
- zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern http://www.bauleitplanung.bayern.de
- aktuelle Bauleitplanverfahren für Flächennutzungsplanänderungen und Bebauungspläne:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 14.12.2022 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 2197. 2223 und 2224 Gemarkung Babing und beinhaltet die Hofstelle in Fischbach.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden, Bahnhofstraße 42, 84149 Velden zu den Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mit Bescheid vom 06.03.2023, Aktenzeichen 40/Flnpln.D29/Velden hat das Landratsamt die Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Velden genehmigt. Der Geltungsbereich des Deckblattes umfasst die Flurstücke 2197. 2223 und 2224 Gemarkung Babing und beinhaltet die Hofstelle in Fischbach.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden, Bahnhofstraße 42, 84149 Velden während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Ergänzende Informationen:
Die hier veröffentlichten Pläne und Unterlagen dienen unverbindlichen Informationszwecken entsprechend § 4a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB).
Rechtlich maßgeblich sind allein die Pläne und Unterlagen, welche -je nach Verfahrensschritt- im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden, Abt. Bauamt, Bahnhofstraße 42, 84149 Velden ausliegen.
Interessierte Bürger können die Bauleitpläne während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen.
Ansprechpartner im Rathaus:
Herr Huber
Telefon: 08742 288-33
huber@vg-velden.de