Handwerk und Zünfte im Markt Velden

Das deutsche Handwerk entwickelte sich sowohl auf dem Lande als auch in den Märkten und Städten. In Altbayern war das Handwerk niemals ein bürgerliches Vorrecht gewesen. Daß der Zug des Handwerks in die Märkte und Städte ständig wuchs, ist selbstverständlich. Denn bei der bürgerlichen Bevölkerung, die zudem zu einem großen Prozentsatz auch Landwirtschaft betrieb, fand der Handwerker größere Möglichkeiten für seine Arbeit und für den Absatz seiner Erzeugnisse. Diese alten Handwerker, die sich auf dem Lande oder in der Stadt eine Werkstatt errichten konnten, sind mit den heutigen Handwerkern noch nicht auf die gleiche Stufe zu stellen. Noch mehrere Jahrhunderte hindurch konnten sie sich mit dieser handwerklichen Beschäftigung allein den Lebensunterhalt für die Familie nicht verdienen, und sehr haufig bildete auch für sie eine Landwirtschaft die Haupttueile des Nahrungserwerbs.

Aufs engste verknüpft mit dem Handwerk ist die Entstehung der Zünfte. Über deren Entstehung wurden die verschiedensten Hypothesen aufgestellt. Der Wirklichkeit am nächsten dürfte wohl die Annahme kommen, daß das Zunftwesen aus grundherrlichen Einrichtungen und aus Bruderschaften kirchlicher Art herausgewachsen ist. Die Zeit von der Mitte des 11. bis in die Mitte des 12. Jahrhunderts ist in wirtschaftlicher Hinsicht gekennzeichnet als eine Periode steigender Kultur und steigenden Wohlstandes, begleitet von einer starken Vermehrung der Bevölkerung und damit verbundenen Bevölkerungsbewegung. Die Folgen dieser Entwicklung traten in den größeren Siedlungen, in den Märkten und Städten, am deutlichsten hervor. Ein vergrößerter Markt führte zu einer steigenden Geldwirtschaft und bewirkte auch einen Wandel in der Organisation und den Pflichten der Handwerker, die sich nunmehr zu einem freien Stand entwickelten. Die Handwerker waren einem stadt- oder marktherrlichen Amt unterstellt, aus dem sich im Laufe der Zeit mit einem Handwerksmeister an der Spitze die Handwerkszunft entwickelt hat. Zur Ausübung des handwerklichen Könnens waren Abgaben zu leisten (Gewerbekauf), die aber noch nicht dazu berechtigten, irgendwelche marktmäßige Einrichtungen oder allgemeine Vorteile, die der Markt bot, in Anspruch zu nehmen. Für das Recht zum eigentlichen Verkauf auf eigene Rechnung hergestellter marktgängiger Waren war noch die Marktabgabe zu entrichten. Daß dies dazu geführt hat, daß sich die Handwerker auch aus freiem Willen zusammenschlossen, um eine einheitliche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Wünsche und der für sie lebensnotwendigen Forderungen zu erreichen, darf angenommen werden, Denn der neu entstehende Handwerkerstand mußte ja erst um seine Anerkennung bei den übrigen Bürgerverbänden kämpfen und das geschah doch wesentlich leichter durch ein gemeinsames Vorgehen.

Eine andere Art des Zusammenschlusses der Handwerker darf in ihren Beziehungen zu den religiösen Bruderschaften gesehen werden. Wir wissen, daß sich durch das frühe Mittelalter der bruderschaftliche Gedanke hindurchzieht. Überall hören wir von Bruderschaften und Gilden, Verbänden von gleichgesinnten Männern, die das Band persönlicher Zusammengehörigkeit einte. Sie wuchsen aus der Selbsthilfe des Volkes, als die seit uralter Zeit bestehenden natürlichen Genossenschaften (Geschlecht, Gemeinde, Gau) teils sich auflösten, teils nicht mehr ihren Zwecken genügten.  In Not und Gefahr wollte einer dem andern beistehen. Dem Zuge der Zeit entsprechend geschah ein solcher Zusammenschluß vielfach in der Form einer Bruderschaft, die oft unter kirchlicher Führung stand. Die Verehrung eines Heiligen als Schutzpatron war die Regel.  In solchen Bruderschaften fanden sich auch die Handwerker der einzelnen Handwerkszweige zusammen und lenkten ihr Augenmerk natürlich auch auf die Erreichung ihrer wirtschaftlichen Vorteile. Diese Entwicklung vollzog sich ganz allmählich vom 11. bis zum 13. Jahrhundert, wodurch sich auch mit Hilfe dieser Bruderschaften die Organisationen der Handwerker gebildet und schließlich durchgesetzt haben. Mit diesen Organisationen, den Zünften, erlangte der Handwerkerstand in gewisser Hinsicht seine Selbstverwaltung.

In den sogenannten Zunftrollen oder Zunftbriefen wurde das für die Zünfte geltende Recht niedergelegt. Aus ihnen leiteten sich die einzelnen Zunft - und Handwerksordnungen, die Statuten der einzelnen Zünfte ab, die von jedem Landesherrn jeweils bestätigt werden mußten. Sie enthielten die Bedingungen für die Aufnahme in die Zunft, Leitsätze für die Ausbildung der einzelnen Handwerker, für die Beschaffenheit und den Preis der Erzeugnisse, Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und kirchliche Leistungen. Mit der schrittweisen Entwicklung des Handwerks und Gewerbes (es waren früher schon entsprechende Verordnungen und Gesetze entstanden. Bereits im 13. und 14. Jahrhundert lassen sich gesetzliche Anordnungen über das Gewerbewesen feststellen. Sie tauchen in stärkerem Maße im 16. und 17. Jahrhundert in den bayerischen Gesetzbüchern auf, insbesondere in dem Buch der gemeinen Landgebote von 1516 und in der Reformation des Landrechts von 1518, dann in der Landordnung von 1553 und vor allem in der Landes- und Polizeiordnung von 1616. Man darf in diesen Gesetzbüchern freilich keine zusammenhängende Gewerbeordnung suchen, Sie enthalten lediglich Vorschriften über einzelne Punkte, deren Regelung sich von Zeit zu Zeit als notwendig erwiesen hatte.

In Velden gab es im 15. und 16. Jahrhundert bereits eine Zunft der Bierbrauer, der Schneider und der Schuhmacher. Dazu kamen noch jene Zünfte, die nach 1600 im Markte entstanden sind. Eine umfassende Geschichte all dieser Zünfte in Velden zu schreiben ist schon allein deshalb nicht möglich, weil die Zunftakten, die früher im jeweiligen Zunftlokal in einer eigenen Zunftlade verwahrt wurden, die Stürme der Jahrhunderte nicht überdauert haben und zum größten Teil verloren gegangen sind. Aus den im Staatsarchiv Landshut verwahrten Amtsakten der früheren Behörden können jedoch interesante Nachrichten über die verschiedenen Berufszweige mitgeteilt werden, wodurch unsere Kenntnis über die ältere Wirtschaftsgeschichte des Marktes eine wertvolle Bereicherung erfährt.

Am 17. Mai 1410 genehmigte Herzog Heinrich der Reiche dem Markte Velden einen Wochenmarkt. Dadurch durften die Bürger von Velden jeden Erchtag oder Dienstag einen Wochenmarkt abhalten, der das Handwerk und Gewerbe im Orte förderte und zum raschen Emporblühen des jungen Marktfleckens ohne Zweifel viel bei getragen hat. Im Jahre 1516 genehmigten Herzog Ludwig und sein Bruder Herzog Wilhelm dem Markte Velden ein Marktwappen und außerdem zwei gefreite Jahrmärkte. Die bayerischen Herzöge waren also darauf bedacht, das Gcwerbsleben und Handwerk in Velden zu heben, und wenn man die herzoglichen Gunstbezeugungen erwägt, wird man auch erkennen, mit welch gutem Rechte Velden die bayerischen Rauten im Wappen führt.

Im Jahre 1548 wird bereits ein Kürschner namens Thomas Puecher von Velden erwähnt. Wenn der Markt also im 16. Jahrhundert einen Kürschner ernähren konnte, so ist klar, daß zu jener Zeit auch alle übrigen Handwerkszünfte und alle Arten von Gewerbetreibenden in Velden ihren Lebensunterhalt finden konnten. Velden stand also damals in hoher Blüte.

Bader

Im Dezember 1771 beschwerte sich der Bader Mathias Reichel von Velden, daß sich seit 15 Wochen ein „ausländischer" Arzt in Velden aufhalte und ihm in seinem Handwerk Schaden zufüge. Er bat um dessen Ausweisung durch die Regierung. Der Magistrat wurde angewiesen, ihn aus dem Markte zu schaffen. Nachdem aber der Arzt die Ehefrau des Bierbrauers Johann Kurzmiller (Alrambräu) in Behandlung hatte, die vorher schon vom Bader erfolglos behandelt worden war, hatte man dem Arzt eine Verlängerungsfrist von 3 Wochen gegeben, die er zur Wiederherstellung der Gesundheit der Patientin benötigte.

Bierbrauer
Kramer und Hafner

Bereits am 26. Juli 1641 wurde dem Kramer Simon Hadersreiter durch den Magistrat in Velden verboten, graues und glasiertes Kröninger Hafnergeschirr zu verkaufen, jedoch die Regierung genehmigte noch im gleichen Jahre diesen Verkauf.  Im Jahre 1663 wurde den Kramern Sigmund Mörtelsperger, Anna Vetter und Sigmund Grundner erlaubt, grünes und graues Hafnergeschirr zu verkaufen. 1696 beschwerte sich der Hafner Franz Paul Friedrich, weil alle Kramer Hafnergeschirr feilboten.

Am 29. August 1724 wurde der ledige Balthasar Pögl, Hafnergeselle aus Stammham, Pfr. Aufkirchen, Gericht Erding, gegen eine Gebühr von 8 Gulden und einen ledernen Feuereimer im Werte von 1 Gulden 12 Kreuzer als Bürger des Marktes Velden aufgenommen und ihm versprochen, daß er allein berechtigt werde, alles unterschiedliche Hafnergeschirr zu verkaufen. Den Kramern, denen bisher auf Ruf und Widerruf der Verkauf dieser Waren gestattet war, solle dies verboten werden.

Am 20. Juni 1725 wurde den Kramern Joseph Mölzl und Martin Neudecker verboten, Hafnerwaren zu führen und zu verkaufen, nicht aber dem Joseph Lorenz Hamberger. Dieser verkaufte am 15. März 1726 die von seinem Vorfahren Gabriel Vetter, Kramer, die laut Brief vom 26. Juli 1641 innehabende Gerechtigkeit grünes und grau glasiertes Hafnergeschirr zu führen, was er immer ausgeübt hatte, um 14 Gulden.

Im Jahre 1736 beschwerte sich Balthasar Pögl, nunmehr verheiratet mit 5 Kindern, wiederum, weil die Krämer immer noch Hafnergeschirr verkauften. Nach zweijährigem Streit wurde Balthasar Pögl am 8. März 1738 mit seiner Klage abgewiesen, da er ja selbst dieses Kröningergeschirr nicht herstelle.

Im Jahre 1785 gab es in Velden folgende Kramer:

Franz Jakob Hamberger, Johann Wolfgang Haslinger, Joseph Puchner, Klara Lichtmannecker und Martin Weizenbauer.

Lebzelter und Wachszieher

Franz Heiß, Bürger und Lebzelter in Velden, beklagt sich 1686 bei der Regierung, weil der Mesner Hans Ster und auch jetzt seine Witwe sich mit Wachsziehen beschäftige, ohne diesen Beruf erlernt zu haben, und den ganzen Markt sowie die Kirchen der ganzen Pfarrei mit Wachskerzen versorge.  Er sei schon seit 15 Jahren Bürger und Lebzelter in Velden. Die Witwe Katharina Ster antwortete, daß ihr Mann und auch seine Vorfahren als Mesner immer schon diese Gerechtsame ausgeübt hätten und auch der Vorfahre des Heiß, nämlich der Lebzelter Joseph Kieberger, das ebenso wie der Mesner gemacht habe, ohne das Wachsziehen erlernt zu haben. Heiß habe sich gleich nach den Lehrjahren als Meister ansässig gemacht, ohne das Meisterstück und die Wanderjahre gemacht zu haben. Außerdem mache er ein sehr schlechtes Wachs, so daß die Leute und die Kirchen, wenn sie keine Kerzen mache, diese von auswärts kaufen müßten.

Joseph Kieberger hatte im Jahre 1660 von der Marktgemeinde die Genehmigung erhalten, in seinem Metschenkhaus Met auszuschenken und Wachs zu ziehen, da sich bisher niemand anderer darum beworben hatte. Franz Heiß, Sohn des Mathias Heiß, Bierbrauer in München, legte seinen Lehrbrief vor, aus dem zu ersehen war, daß er von 1667 bis 1671 (4 Jahre) das Lebzelterhandwerk, das Wachsziehen, Metsieden, Lebzeltenbacken, Bildergießen, Kerzenziehen usw. erlernt habe bei dem Lebzelter Kaspar Wielebacher, Bürger und Lebzelter in Landshut. Der Vorfahre des Hans Ster war Georg Mitterer, der wegen der Wachszieherei mit dem damaligen Lebzelter Samuel Falk auch in Streit gekommen und deshalb habe sich Georg Mitterer in die Hammerlzunft in Landshut aufnehmen lassen. Nach dem Tode des Samuel Falk habe sich kein Lebzelter mehr in Velden ansässig gemacht und deshalb sei auch kein Streit mehr entstanden, bis jetzt Franz Heiß wieder damit begonnen habe.  Eine Lebzelterhandwerksordnung gab es damals im ganzen Rentamt Landshut nicht, wie der Gastgeb und Lebzelter Kaspar Wielebacher in Landshut auf Befragen angab. 1687 erhielt die Witwe Ster weiterhin das Recht, Kerzen für die Kirchen zu machen. Mit Ratsprotokoll vom 21. März 1689 wurde auch dem Nachfolger der Katharina Ster als neuen Mesner, Ambros Kipfhafen, die Erlaubnis erteilt, weiterhin für die Pfarrkirche und die Filialkirchen Kerzen herzustellen. Jedoch durch Regierungsentschließung vom Dezember 1689 wurde ihm diese Erlaubnis wieder entzogen.

Der Streit entfachte sich von neuem, als im Jahre 1710 ein neuer Mesner, Hans Georg Rauchnagl, aufgestellt wurde. Nachdem aber 1693 in Landshut die Handwerksordnung der Lebzelter errichtet worden war, wurde es dem Mesner nicht mehr erlaubt, Wachskerzen anzufertigen. Auf neuerlichen Antrag hin erhielt aber der neue Mesner Hans Georg Rauchnagl mit Entschließung vom 17. November 1711 jedoch wieder die Genehmigung, bis zu seinem Lebensende für die Pfarrkirche und die Filialkirchen Kerzen anzufertigen und zu verkaufen.

Lederer

Sebastian Angerer, Lederer in Velden, beschwert sich im Dezember 1761, daß die Kramer ganze Lederhäute führen und verkaufen. Er sagt, es seien bereits zwei Lederer hier verdorben, er habe eine Familie mit 4 Kindern und werde dadurch schwer geschädigt. Die Krämer Johann Wolfgang Haslinger, Bartholomäus Barth und Franz Jakob Hambergcr führen preussisches Leder, was laut Verordnung von 1697 und 1739 verboten sei. Die Krämer führten dagegen aus, das Leder, das er selbst macht, kann er verkaufen. Nachdem er aber auch Leder von auswärts kauft, was eine Handelsware darstellt, hat er kein Recht sich zu beschweren.

Metzger

Im April 1623 baten zwei junge Metzger Hans Hadersreiter, ein gebürtiger Bauerssohn, und Augustin Altinger, ein hiesiger Metzgerssohn, um Aufnahme als Bürger und Metzger in Velden, sowie um Zuteilung einer Fleischbank. Die Metzger durften ja nur in einer gemeindlichen Fleischbank schlachten und das Fleisch feilbieten. Diesen beiden wurde vom Magistrat erlaube, auf einem kleinen Tanzboden Fleisch auszuhauen und zu verkaufen, Man hatte die Absicht, zwei neue Fleischbänke zu errichten. Damit waren aber die übrigen 8 Metzger in Velden, die in den dort vorhandenen 7 Fleischbänken ihr Fleisch verarbeiteten und verkauften, nicht einverstanden. Es seien ohnehin schon zwei Metzgermeister (Vater und Sohn) in einer Fleischbank untergebracht. Diese Fleischbänke wurden alljährlich an die hiesigen Metzger verlost und gegen eine entsprechende Gebühr vergeben. Von der Obrigkeit wurde diese beabsichtigte Vermehrung der Metzger in Velden nicht genehmigt, da, wie es heiße, für den Markt Velden 7 Metzger genügen.

Müller

Ein Rechtsbüchlein des ehrsamen Handwerks der Müller des Landgerichts Vilsbiburg einschließlich aller Hofmarksmüller an der Vils und den Bächen vom Jahre 1584 enthält in 14 Artikeln die Richtlinien des Handwerks. Artikel 11 lautet:  “Zum elften, obwohl in den alten Mühlrechten fürstehtdaß an den Sonn- und andern Feiertagen die Mühlen und Räder, ehe die Sonne untergeht, nie sollen umgelassen werden, so ist doch  solches durch die fürstliche Polizei- und Landgerichtsobrigkeit dahin gemäßigt, daß fürderhin an jedem Feierabend alsbald nach der Vesper oder zum langsten um Bettzeit, die Mühlen gesperrt und an dem  Feiertag  hernach wiederum zu der Vesperzeit sollen umgelassen (= laufen gelassen), allein von Martini bis auf Lichtmessen oder da es auch sonst zu anderer dürer Zeit not geschehe, sollen sie dessen, doch mit Vorwissen der Obrigkeit, auch überhebt sein (= entbunden sein). Welcher das überführ (=  übertrete),  der soll um ein Pfund Pfennig Straf und Unser lieben Frauen, in welcher Pfarr er angesessen, um ein Pfund Wachs verfallen sein."

Am Schluß des Rechtsbüchleins werden sämtliche Müller aufgeführt, die zu dieser Zunft gehören, darunter auch die Mühle zu Velden und die Schöllamühle.

Schneider

Im Jahre 1578 wurde den Schneidern zu Velden eine eigene Handwerksordnung verliehen. Im Jahre 1592 bat die Schneiderzunft in Vilsbiburg, es möchte ihre Handwerksordnung abgeändert und die Meister von Velden gezwungen werden, in ihre Zunft einzutreten. Die Veldener antworteten, daß sie es bei dem bisherigen Stand halten wollen und der Markt sowie das obere Gebiet des Landgerichtsbezirkes bei ihrer verliehenen Zunft ein gezünftet werden. Auch in Velden gäbe es acht Schneider im Markt und sie müßten sich auch ernähren. Die Regierung gab im wesentlichen dem Begehren der Vilsbiburger Schneider statt und bestimmte, daß die Handwerksordnung der Veldener „weggenommen und durchgestrichen" werden solle.

Schreiner und Schlosser

Für den ganzen Landgerichtsbezirk Vilsbiburg bestand bereits seit 1575 eine eigene Zunft der Schlosser und Schreiner. Im Jahre 1668 baten die Schlosser und Schreiner des Marktes Velden, eine eigene Zunft aufrichten zu dürfen. Sie wurden jedoch mit ihrem Ansinnen abgewiesen, da die bestehende Zunft sonst nicht mehr in der Lage wäre, die kirchlichen Verpflichtungen und das Ewige Licht unterhalten zu können. Im Markte Velden gab es damals drei Schreiner, Wolf Bischof, Michael Vischer, Christoph Prenninger, und zwei Schlosser, Kaspar Gmainer und Martin Sichart.

Schuhmacher

Die Schuhmacher im Markt Velden und das ganze Handwerk des Bezirkes hatten bereits im Jahre 1486 durch Herzog Georg den Reichen eine Handwerksordnung bekommen. Danach gehörten außer den Schuhmachern im Markt auch jene der Hofmark Eberspoint sowie des oberen Teiles des Landgerichtsbezirkes Vilsbiburg in die Zunft der Schuhmacher in Velden. Bereits 1606 bemühten sich die Vilsbiburger Schuhmacher darum, daß die Meister von Eberspoint und im oberen Teil des Landgerichtsbezirkes nicht mehr nach Velden, sondern nach Vilsbiburg eingezünftet werden möchten. Das gleiche Ansinnen wurde im Jahre 1612 gestellt. In Velden waren damals folgende fünf Schuhmacher ansässig: Kaspar Schandl, Hans Kneiratinger, Kaspar Sauhuber, Sigmund Mörtlsperger und Christoph Holzner. Zur Zunft gehörten außerdem 8 Schuhmacher im oberen Teil des Landgerichtsbezirkes. Die Veldener Schuhmacher widersetzten sich diesem Ansinnen, weil sie dann keine Störarbeit mehr in diesem Gebiete verrichten dürften und außerdem nicht mehr in der Lage wären, die kirchlichen Verrichtungen beim Jahrtag, an den Sonn- und Feiertagen und Donnerstagen allein zu bezahlen.  Doch ihrem Einspruch war kein Erfolg beschieden.

Wirte
Zimmerer

Am 16. März 1646 wurde den Zimmerleuten des Landgerichts Vilsbiburg eine eigene Handwerksordnung verliehen. Die ersten sogenannten Viermeister dieser Zunft waren Hans Obermeier von Vilsbiburg, Hans Stadler von Velden, Georg Huber von Gangkofen und Georg Kratzer von Eberspoint.

Handwerker-Verordnung vom 1. Dezember 1804 und die Folgen

In der Zeit der Montgelas'schen Verwaltung trat in Bayern im Gewerbewesen ein bedeutender Wandel ein. Die wichtigste Verordnung in dieser Richtung war jene vom 1. Dezember 1804, die es jedem Handwerker gestattete, sein Handwerk ungehindert auszuüben, an welchem Ort und Gerichtsbezirk er immer wolle. In Bayern galt von jeher der Grundsatz, daß alle verliehenen Gewerbegerechtigkeiten rein persönlicher Natur waren, d. h. also nicht vererbt und verkauft werden konnten. Durch die Handwerksordnung der einzelnen Zünfte hatte jeder Handwerkszweig eigene, für sich abgeschlossene Bestimmungen erhalten. Danach konnte nur derjenige Zunftangehörige Handwerksmeister werden, der seine Lehr-, Gesellen- und daran anschließenden Wanderjahre und die Meisterprüfung (mit Meisterstück) nachweisen konnte. Er mußte also mit anderen Worten den Befähigungsnachweis erbringen. Um nun sein Handwerk ausüben zu können, bedurfte es noch, wenn es sich um Markt- oder Stadthandwerker handelte, des Bürgerrechts und für alle Handwerksmeister in späterer Zeit vielfach einer eigenen Gewerbekonzession. Auch die ländlichen Handwerksmeister, ob sie nun einer Zunft angehörten oder nicht (das stand in ihrem Belieben) waren an die Gewerbekonzessionsverleihung gebunden. Der Einfluß, den die Zünfte auf die Verleihung von Handwerksgerechtigkeiten hatten, führte dazu, daß, obwohl der Grundsatz der rein persönlichen Gewerbegerechtigkeitsverlcihung galt, gewöhnlich die Gerechtigkeit des Vaters auf einen Sohn oder den Tochtermann überging, so daß man im Laufe der Jahre der Meinung sein konnte, es handle sich bei diesem oder jenem Handwerksrecht um ein erbliches Recht. Die Verordnung vom 1. Dezember 1804 brachte die endgültige Auflösung der Zünfte und teilte die Handwerksgerechtigkeiten ein in persönliche, reale und radizierte Gerechtigkeiten. Von nun an konnten nur mehr persönliche Rechte verliehen werden, die nach dem Tode des Inhabers erloschen waren und seinem Nachfolger auf Antrag neu verliehen werden mußten. Als reale Gerechtigkeiten konnten nur solche anerkannt werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurden, weiterhin ausgeübt werden und außerdem schon vor Veröffentlichung dieser Verordnung einmal unter belastenden Bedingungen vomVater auf den Sohn oder Tochtermann übergegangen oder bereits einmal verkauft worden waren. Diese realen Rechte konnten auch weiterhin im Gegensatz zu den persönlichen Gewerberechten vererbt oder verkauft werden. In der gleichen Verordnung von 1804 heißt es unter Ziffer 17:

“Als radizierte Gewerbe sollen nur diejenigen verliehen werden können, deren Ausübung mit besonders eingerichteten Häusern und Gebäuden verbunden sein muß, nämlich Brauereien und Mühlen."

Dies wurde am 11. September 1825 dahin ergänzt, daß radizierte Gerechtigkeiten nur zusammen mit den Gebäuden verkauft oder übergeben werden konnten und auch Tafernen, sowohl auf dem Land als in den Städten und Märkten, sowie die denselben  gleichgeachteten Gasthäuser hiermit überhaupt als radiziert erklärt wurden. Das bedeutete also, daß, wie gesagt, reale und radizierte Rechte, letztere zusammen mit den Gebäuden, veräußert oder auch verpachtet werden konnten. Eine neue Verleihung von Gewerben in realer oder radizierter Eigenschaft war und ist von da an unzulässig.

In einem statistischen Lexikon vom Jahre 1832 werden als bedeutende Gewerbe in Velden angegeben: 6 Brauhäuser, 6 Branntweinbrennereien, 1 Wein- und 2 Bierwirtshäuser, 1 Ziegelhütte und 1 Mühle, was sicherlich nicht ganz der Wirklichkeit entspricht.

Im Jahre 1851 stellten die Handwerker in Velden den Antrag, neue sogenannte Cumulativ-Gewerbevereine gründen zu dürfen. Der Magistrat berichtete hierauf das Landgericht Vilsbiburg, daß in Velden bereits folgende Cumulativvereine bestehen:

1. für Schmiede, Schlosser, Kupferschmiede, Schreiner, Drechsler, Siebmacher, Glaser, Goldarbeiter, Nagelschmiede, Wagner, Binder und Kaminkehrer

2. der Schneider- Handwerksverein

3. der Schuhmacher-Verein

4. der Verein der Bierbrauer

Mit Entschließung der Regierung vom 10. Juni 1853 wurde nach längeren Vorverhandlungen die Errichtung weiterer drei Cumulativ-Handwerksvereine für die übrigen Handwerker von Velden und Umgebung genehmigt und zwar:

5. für die Bäcker, Müller, Lebzelter

6. für die Lederer, Weißgerber, Säckler, Riemer, Sattler, Metzger und Seifensieder;

7. für die Tuchmacher, Färber, Seiler, Hutmacher, Weber und Stricker.

Auf Grund der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juli 1883 wurde in Velden eine Gesamtinnung selbständiger Handwerker und Gewerbetreibender von Velden und Umgebung gegründet und von der Regierung am 20. Mai 1884 genehmigt. Obermeister dieser Gesamtinnung war Ludwig Angstl, Konditor, die Vorstandchaft bestand aus 9 Mitgliedern, das Schiedsgericht aus 6 und der Gesellenausschuß aus 3 Mitgliedern. Auf eigenen Wunsch der 16 Mitglieder wurde diese Gesamtinnung am 5. März 1899 wieder aufgelöst und der Kassenbestand der Innung in Höhe von 25 Mark der Gemeindekasse zur Benützung für gewerbliche Zwecke übergeben. Auf Anregung und Empfehlung des Ministeriums wurde im Jahre 1900 ein neuer Gewerbeverein zur Förderung des Handwerks in Velden errichtet. Vorstand war Johann Raffler, Steinmetz. Diesem Verein wurde auch ein Zeichen-Lehrkursus angeschlossen. Im Jahre 1895 lesen wir aus einem Handbuch von Bayern:  Das Gewerbsleben in Velden beruht ebenso auf der Landwirtschaft als auf dem Handwerk. Von großem Einfluße wird die vorbereitete Lokalbahn nach Dorfen besonders für die großgewerblichen Betriebe sein, von welchen sich zur Zeit vorfinden: 5 Brauereien, 2 Gerbereien, 1 Getreide- und Sägmühle, 1 Dampfsäge und 1 Maschinenwerkstätte. Außerdem werden in Velden genannt 6 Jahrmärkte und 4 Viehmärkte.

In der Zwischenzeit haben sich die gewerblichen Verhältnisse in Velden wieder wesentlich geändert.