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Zulassung weiterer Öffnungschritte

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Im Landkreis Landshut, in welchem der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 seit dem 26.05.2021 nicht überschritten wird und die Entwicklung des Infektionsgeschehens als stabil und rückläufig erscheint, werden im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten in der jeweils aktuellsten Fassung, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellt und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht wurden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, folgende weitere Öffnungen zugelassen:
  a) die Öffnung der Außengastronomie;
  b) die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos; ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher;
  c) kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel; ferner
       aa) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen;
       bb) auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung;
       cc) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen;
  d) der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen;
  e) die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.06.2021 in Kraft.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert der 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekanntgemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Amtsblatt Nr. 45 des Landkreises Landshut

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