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Perspektiven in der Kindertagesbetreuung

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424. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Erfreulicherweise sinken die Infektionszahlen in Bayern derzeit stetig.

  • Aufgrund dieser positiven Entwicklung soll im Sinne eines stufenweisen Vorgehens zunächst den Kindern, die im September in die Schule kommen (Vorschulkinder) die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ab dem 25. Mai 2021 bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165 im (eingeschränkten) Regelbetrieb zu besuchen. Entscheidend ist, ob eine Schuleinschreibung tatsächlich erfolgt ist.
  • Nach den Pfingstferien, also ab dem 7. Juni 2021, können dann alle Kinder ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 165 wieder im (eingeschränkten) Regelbetrieb besuchen.
  • In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 können auch wieder offene Konzepte durchgeführt werden, sofern dies von den Trägern und Kindertageseinrichtungen gewünscht ist.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden werden, wie bislang auch, jeweils amtlich bekanntmachen, wenn die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem maßgeblichen Inzidenzwert von 165 bzw. 50 liegt oder wenn der maßgebliche Inzidenzwert wieder überschritten wird.

 

Selbsttests für Kita-Kinder

Die Bayerische Teststrategie wird nach der kürzlichen Zulassung von Antigen-Selbsttests speziell für kleinere Kinder unter sechs Jahren erweitert. Der Freistaat beabsichtigt, den Eltern schnellstmöglich kostenfrei zwei Selbsttests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Die Eltern können ihre Kinder dann zu Hause testen.

Die Kosten trägt der Freistaat Bayern. Die Testung der Kinder wird, wie schon bislang bei den Beschäftigten, freiwillig sein. Über die weiteren Details werden wir mit einem gesonderten Newsletter sowie einem Elternbrief informieren.

Für die verpflichtenden Tests der betreuten Schulkinder bleibt es beim bisherigen Verfahren.

 

Umgang mit der Testpflicht für genesene Schulkinder

Betreute Schulkinder, die von einer Coronavirus-Infektion genesen sind und dies entsprechend nachweisen können, benötigen kein negatives Testergebnis. Voraussetzung für die Befreiung von der Testpflicht ist, dass

  • der Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst oder in einem elektronischen Dokument vermerkt ist,
  • die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
  • die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Voraussetzung ist außerdem, dass das betreffende Kind keine Krankheitssymptome aufweist und keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.

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