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Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen

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Das Landratsamt Landshut hat folgende Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage erlassen:

 

1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.

2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.

3. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Landshut, Sachgebiet 43 – Umwelt- und Immissionsschutz, Veldener Straße 15, 84036 Landshut, angezeigt hat oder aktuell anzeigt (auch per E-Mail möglich unter der Adresse immissionsschutz@landkreis-landshut.de).

 

Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. September 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2023 wieder außer Kraft.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

 

Nähere Informationen dazu sind mit der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Homepage des Landratsamtes Landshut über das Amtsblatt Nr. 33-2022 abrufbar.

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