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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten des Marktes Velden vom 13. Juni 2016

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Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes sowie § 5 der Zweckvereinbarung zum Betrieb des Kindergartens mit der Gemeinde Wurmsham vom 05. Dezember 2003 erlässt der Markt Velden folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

 Diese Satzung gilt für die Kindergärten „Kinderhaus Sonnenschein“ in Velden und „St. Andreas“ in Eberspoint als öffentliche Einrichtung.

  § 2 Gebührenpflicht

Der Markt Velden erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten (§ 1 der Kindergartenbenutzungssatzung) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

  § 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind: die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in  den Kindergarten aufgenommen wird, diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 § 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren im Sinne von § 6 entstehen auf Grundlage des abgeschlossenen Betreuungsvertrags. Sie entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Besuchsgebühren werden für den regelmäßigen Besuch des Kindergartens erhoben. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort; es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus dem Kindergarten entlassen wird.

(3) Die Essensgebühren entstehen erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn des Monats, wenn nicht eine rechtzeitige Abbestellung erfolgt.

(4) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist spätestens am zehnten Tag eines Monats für den gesamten Monat im Voraus fällig. Die Gebührenschuldner sollen der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung/Mandat für ihr Konto erteilen. Andernfalls sind die fälligen Beträge fristgerecht auf ein Konto der Gemeinde zu überweisen.

(5) Werden die Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 233 ff AO zu entrichten.

 § 5 Gebührenmaßstab und Auskunftspflichten

(1) Die Höhe der Gebühren im Sinne des § 6 richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kindergartens.

(2) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beantragt werden.

 § 6 Gebührensatz

(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Buchungszeit von über 3 bis zu 4 Stunden EUR 67,--

Für eine Buchungszeit von über 4 bis zu 5 Stunden EUR 80,--

Für eine Buchungszeit von über 5 bis zu 6 Stunden EUR 93,--

Für eine Buchungszeit von über 6 bis zu 7 Stunden EUR 106,--

Für eine Buchungszeit von über 7 bis zu 8 Stunden EUR 119,--

Für eine Buchungszeit von über 8 bis zu 9 Stunden EUR 132,--

Für eine Buchungszeit von über 9 bis zu 10 Stunden EUR 145,--

 

(2) Für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie (Grundlage ist die Haushalts-zugehörigkeit) gelten folgende ermäßigte Gebühren:

Für eine Buchungszeit von über 3 bis zu 4 Stunden EUR 40,--

Für eine Buchungszeit von über 4 bis zu 5 Stunden EUR 48,--

Für eine Buchungszeit von über 5 bis zu 6 Stunden EUR 56,--

Für eine Buchungszeit von über 6 bis zu 7 Stunden EUR 64,--

Für eine Buchungszeit von über 7 bis zu 8 Stunden EUR 72,--

Für eine Buchungszeit von über 8 bis zu 9 Stunden EUR 80,--

Für eine Buchungszeit von über 9 bis zu 10 Stunden EUR 88,--

 

(3) Die Gebühren und Zuschläge werden für zwölf Monate im Kindergartenjahr erhoben.

(4) Ein zusätzliches Spielgeld wird nicht erhoben. Kosten für das Bastelmaterial kann der Kindergarten nach Aufwand umlegen.

(5) Eine Gebührenermäßigung kann aus sozialen Gründen auf Antrag jeweils für die Dauer eines Kindergartenjahres gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre (§ 131 AO). Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen. Beim erstmaligen Eintritt eines Kindes ist der Antrag bereits bei der Anmeldung zu stellen. Im Übrigen tritt die Ermäßigung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein. Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Änderungen, die Einflüsse auf die Höhe der Ermäßigung haben oder zum Wegfall der Ermäßigungen führen können, unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung ist durch Nachreichung von Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach wie vor gegeben sind.

 § 7 Gebührenermäßigung für Vorschulkinder

Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt. Auf die Mitteilungspflicht nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG wird verwiesen.

  § 8 Übernahme der Benutzungsgebühr

(1) Die Gebühren können nach § 90 SBG VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Personenberechtigten und dem Kind nicht zuzumuten ist.

(2) Sofern die Personensorgeberechtigten einen entsprechenden Antrag stellen wollen, ist dies in der Regel mit Abschluss des Betreuungsvertrages zur Kenntnis zu geben.

 § 9 Verpflegung

(1) Erhält das Kind in den Kindergärten eine Verpflegung, wird zusätzlich zur Benutzungsgebühr eine Monatspauschale für Verpflegungskosten je Kind für 11 Monate erhoben. Die Verpflegungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand kalkuliert.

(2) Das Mittagessen kann nur im Voraus für eine ganze Woche bestellt werden.

(3) Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung des Kindergartens bis spätestens Donnerstag der Vorwoche gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind vom Besuch des Kindergartens abgemeldet wurde. In allen anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

(4) Verpflegungskosten können auf schriftlichen Antrag am Ende des Kindergartenjahres zurückerstattet werden, wenn ein Kind rechtzeitig entschuldigt die Einrichtung ab fünf zusammenhängenden Öffnungstagen nicht besucht hat. Pro Tag wird 1/20 der maximal zu zahlenden Monatspauschale erstattet.

 § 10 Ersatz von Auslagen

Nach tatsächlichem Aufwand sind sonstige Auslagen (zum Beispiel für Ausflüge, Bastel- und Spielmaterial zur Verwendung des Kindes) direkt in der Einrichtung zu erstatten.

  § 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. August 2006 mit den Nachträgen Nr. 1 bis 6 außer Kraft.

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