Fotolia-Lizenzfoto #

Bürgerinformation: Haben Sie Ihr digitales Erbe schon geregelt?

von

Schon gewusst? Alle drei Minuten stirbt ein Facebook-Nutzer. Wer sich nicht sputet, seinen digitalen Nachlass zu regeln, könnte einer der Nächsten sein, der Erben zur Verzweiflung bringt. Denn während digitale Geräte, Inhalte und Verträge automatisch in die Erbmasse einfließen, verhält es sich bei Daten, die durch Zugangsdaten geschützt sind wie E-Mails, Nachrichten auf dem Smartphone oder Konten von sozialen Medien ganz anders. Hier stehen sich Erbrecht und Fernmelde-, respektive Briefgeheimnis massiv gegenüber. Sollten Erben also davon ausgehen, der Blick in die Nachrichten des Mobiltelefons des Erblassers oder das Einloggen in seinen Facebook-Account sei legal, nur weil ihm die Passwörter bekannt sind, der irrt - und läuft zudem Gefahr, sich einer Straftat schuldig zu machen.

Briefgeheimnis vor Erbrecht

Beispiel Facebook. Das soziale Netzwerk gibt Login-Daten selbst im Todesfall nicht heraus und das Anmelden beim Konto einer anderen Person stellt immer einen Verstoß gegen die Facebook-Richtlinien dar. Und auch Provider wie GMX oder WEB.DE sind nicht verpflichtet, Erben einen Zugang auf die digitale Post verstorbener Vertragspartner zu gewähren. Da hilft auch die Vorlage von Sterbeurkunde und Erbschein in der Regel nichts.

Auch wenn der Deutsche Anwaltsverein schon seit Jahren fordert (Lohmann, 2017), dass „E-Mail-Accounts, Providerverträge und Passwörter auf die Erben zu übertragen sind und das Fernmeldegeheimnis der Realisierung des Erbrechts nicht entgegenstehen dürfe“, wird es vermutlich noch Jahre dauern, bis hier eine unstrittige gesetzliche Regelung geschaffen ist.

Bis dahin sollte man die digitalen Hinterlassenschaften im Testament regeln und die Möglichkeiten nutzen, die Anbieter für den Todesfall anbieten. So kann man z. B. bei Facebook zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt ernennen. Der Erbe kann dann das Profil entweder löschen oder es in den Gedenkzustand versetzen. Wie bei dem 2015 verstorbenen Politiker Philipp Mißfelder erscheint dann neben dem Namen „In Erinnerung an“. Die Nachrichten des Verstorbenen darf allerdings der Nachlasskontakt deshalb auch nicht lesen. Eine ähnliche Lösung bietet auch Google, bei Instagram genügt die Sterbeurkunde, um ein Konto zu löschen. Zugangsdaten gibt’s aber auch bei diesen Diensten generell nicht.

Sind sog. „Passwortmanager“ die Lösung?

Immer häufiger hört man den Ratschlag, Passwörter in einem „Passwortmanager“ zu speichern. Der jedoch nützt im Zweifel nur dann etwas, wenn der Zugang zum Computer nicht ebenfalls durch ein sicheres Passwort geschützt ist. Experten raten deshalb gerne dazu, die sensiblen Zugangsdaten bei speziellen Firmen zu hinterlegen. Doch Obacht! So mach einer dieser Anbieter hat schneller das Zeitliche gesegnet als der Erblasser. Außerdem ist hier die Gefahr nicht auszuschließen, dass Zugangsdaten in die Hände Unbefugter, im schlimmsten Fall Hacker, geraten.

So bleibt am Ende doch nur das gute alte Testament, um sicherzustellen, dass das digitale Erbe in die richtigen Hände fällt. Das wiederum bedeutet, dass Sie bei jedem Ändern eines Passworts auch ihrem Testament ein „Update“ verpassen müssen und nicht vergessen dürfen, die jeweils aktuellste, vermutlich digital erstellte Version Ihres Testaments ausgedruckt und mit Unterschrift an einem sicheren Ort zu hinterlegen.

David Lohmann (Lohmann, 2017) bringt die Sache mit dem digitalen Nachlass in seinem Artikel „Keine Zugangsdaten für Erben“ in der bayerischen Staatszeitung, Ausgabe 51/52 gleich anfangs auf den Punkt: „Die Digitalisierung verändert (also) nicht nur unser Leben, sondern auch den Tod“.  ---#


Text: Heike Arnold

Zurück