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Bekanntmachung Bebauungsplan Parkdeck Jahnstraße in Velden

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Bebauungsplan „Parkdeck Jahnstraße“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB) 

Bekanntmachung Rechtskraft

Der Marktgemeinderat Velden hat in seiner Sitzung vom 12.08.2020 den Satzungsbeschluss für den o. g. Bebauungsplans gefasst. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt an der Ecke Jahnstraße – Bahnhofstraße auf dem Gelände des Parkplatzes Jahnstraße in Velden und umfasst das Grundstück Flurnummer 28 und 38 der Gemarkung Velden.

Ziel des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit Zweckbestimmung Parkdeck, Anlagen für Verwaltung (Rathaus), Praxisräume und einem Versammlungsraum (Bürgersaal).

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden, Bahnhofstraße 42, 84149 Velden während der allgemeinen Öffnungszeiten aus und kann eingesehen werden.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:
 Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eigetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

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