Bekanntmachung
von Franziska Lainer
Bekanntmachung
Erlass einer Hundeanleinverordnung
Der Marktgemeinderat Velden hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2018 aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG – (BayRS 2011-2-I) in der geltenden Fassung folgende Hundeanleinverordnung beschlossen:
§ 1 Anleinpflicht
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit sind Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, beschilderten Geh- und Radwegen, Straßen und Plätzen innerhalb von Ortschaften, Weilern und im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Gebiet des Marktes Velden ständig an der Leine zu führen.
(3) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.
(4) Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kampfhunde sind Hunde, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) in der jeweils geltenden Fassung als Kampfhunde gelten.
(2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
§ 3 Ausnahmen
Von der Anleinpflicht nach § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
- a) Blindenführhunde,
- b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Deutschen Bahn AG und der Bundeswehr im Einsatz,
- c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
- d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
- e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt,
- entgegen § 1 Abs. 3 eine nicht reißfeste oder eine mehr als drei Meter lange Leine verwendet oder
- entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder großen Hund angeleint ausführt, ohne in der Lage zu sein, dieses Tier körperlich zu beherrschen oder als Verantwortlicher einen Kampfhund oder großen Hund von einer Person angeleint ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, dieses Tier körperlich zu beherrschen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. März 2019 in Kraft.