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Hundeanleinverordnung des Marktes Velden

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Der Marktgemeinderat Velden hat aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG -  eine Hundeanleinverordnung beschlossen. Diese Regelung tritt am 01. März 2018 in Kraft. Die Verordnung liegt im Rathaus Velden, Bahnhofstraße 42, Zimmer 13, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Der vollständige Text der Verordnung wurde im „Gmoa-Blattl“ veröffentlicht und mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt an alle Haushalte bekanntgemacht. Er ist im Internet unter www.markt-velden.de/Velden/Ortsrecht/Hundeanleinverordnung abrufbar.

Ab 01. März 2019 gilt: Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde (das sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde) in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, beschilderten Geh- und Radwegen, Straßen und Plätzen innerhalb von Ortschaften, Weilern und im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Gebiet des Marktes Velden ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Eine Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. Ausnahmen von der Anleinverordnung gelten für Blindenführhunde, Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Deutschen Bahn AG und der Bundeswehr im Einsatz, Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind und Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

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